RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0072

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2;

Rechtssatz

Da es für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entfernung gegeben waren (Hinweis E VS 20.2.1986, 85/02/0223, VwSlg 12041 A/1986), zwischen den vom Meldungsleger gemachten Wahrnehmungen und der Entfernung des Fahrzeuges des Halters aber ein Zeitraum von etwa drei Stunden gelegen ist, kann - gerade im Hinblick auf das in dritter Spur abgestellt gewesene Fahrzeug - nicht ausgeschlossen werden, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse bis dahin geändert haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020072.X01

Im RIS seit

19.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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