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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2;Rechtssatz
Da es für die Rechtmäßigkeit der Entfernung eines Fahrzeuges allein darauf ankommt, ob die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entfernung gegeben waren (Hinweis E VS 20.2.1986, 85/02/0223, VwSlg 12041 A/1986), zwischen den vom Meldungsleger gemachten Wahrnehmungen und der Entfernung des Fahrzeuges des Halters aber ein Zeitraum von etwa drei Stunden gelegen ist, kann - gerade im Hinblick auf das in dritter Spur abgestellt gewesene Fahrzeug - nicht ausgeschlossen werden, dass sich die maßgeblichen Verhältnisse bis dahin geändert haben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020072.X01Im RIS seit
19.01.2007