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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs11;Rechtssatz
Der Gesetzgeber geht auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs 2 a und Abs 4 a StVO von der Tauglichkeit der Atemalkoholmessgeräte aus, schließt selbst aber Fehler - vor allem bei Messungsergebnissen im Grenzbereich zwischen 0,4 und 0,5 mg/l - durch die Zulässigkeit des Gegenbeweises der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, nicht aus.
Schlagworte
AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020039.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
31.08.2009