RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0039

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs11;
StVO 1960 §5 Abs2a;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §5 Abs4b;
StVO 1960 §5 Abs7 lita;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber geht auf Grund der Bestimmungen des § 5 Abs 2 a und Abs 4 a StVO von der Tauglichkeit der Atemalkoholmessgeräte aus, schließt selbst aber Fehler - vor allem bei Messungsergebnissen im Grenzbereich zwischen 0,4 und 0,5 mg/l - durch die Zulässigkeit des Gegenbeweises der Blutabnahme zum Zwecke der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes, nicht aus.

Schlagworte

Alkomat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020039.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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