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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AMFG §18 Abs1;Rechtssatz
§ 18 Abs 2 lit c AMFG dient nicht nur dem Konkurrenzschutz, sondern in erster Linie dem öffentlichen Interesse, Arbeitsvermittlungen grundsätzlich unentgeltlich zu gestalten und auf diese Weise den Arbeitsmarkt zu fördern. Die Bestimmung ist geeignet, dieser Zielsetzung zu dienen. Das öffentliche Interesse wird nicht zuletzt auch dadurch gefördert, dass die Anzahl der zugelassenen privaten Vermittlungseinrichtungen möglichst gering gehalten wird.
Schlagworte
Erwerbsausübungsfreiheit - verfassungsrechtliche UnbedenklichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090063.X02Im RIS seit
13.06.2007