RS Vwgh 1989/10/18 88/03/0123

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/03/0097 E 14. Oktober 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde ist auch dann im Verwaltungsstrafverfahren nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen dem erstinstanzlichen Straferkenntnis anhaftenden Mangel hinsichtlich der Tatumschreibung zu beseitigen und den Tatort, um den Erfordernissen des § 44 a lit a VStG Rechnung zu tragen, entsprechend zu konkretisieren (Hinweis E 19.9.1984, 84/03/0141). Die Ergänzung der Kilometerangabe eines baustellenbedingten Gegenverkehrsbereiches eines bereits im Straferkenntnis angeführten Straßenzuges (Autobahn) durch die Berufungsbehörde ist zulässig, wenn die Kilometerangabe bereits in der Anzeige enthalten war und diese Anzeige dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peius

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030123.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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