RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0082

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §118 Abs1 Z4;
BDG 1979 §43 Abs2;
StGB §167;
VwRallg;

Rechtssatz

Das Verhalten eines Beamten, der im Verdacht steht, als Vollstrecker beim Finanzamt in einer größeren Zahl von Fällen Beträge, die er eingehoben hat, auf mehr oder minder lange Zeit bei sich behalten zu haben, ist nicht aus strafrechtlicher, sondern aus disziplinärer Sicht zu beurteilen.

Disziplinarrechtlich bedeutsame Umstände sind demnach, daß einerseits der Verdacht besteht, daß der Zugriff auf amtliches Geld erfolgte und andererseits, daß der Beamte nicht geeignet sein dürfte, den Verlockungen zu widerstehen, die ihm die Zugriffsmöglichkeit auf amtliches Kassengeld einräumt. Dem Umstand, daß das erste vor dem Gericht anhängige Strafverfahren wegen des (besonderen) Strafaufhebungsgrundes der tätigen Reue durch freiwillige, vollständige und rechtzeitige Schadensgutmachung (§ 167 StGB) eingestellt wurde, kommt daher aus disziplinärer Sicht keine Bedeutung zu.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090082.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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