RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0163

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wird eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Besch zur Strafverhandlung persönlich hätte geladen werden dürfen und ob im Hinblick auf diese Ladung das gegen ihn verhängte Straferkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030163.X02

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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