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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Wird eine Berufung als verspätet zurückgewiesen, so erübrigt sich die Prüfung der Frage, ob der Besch zur Strafverhandlung persönlich hätte geladen werden dürfen und ob im Hinblick auf diese Ladung das gegen ihn verhängte Straferkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet ist.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030163.X02Im RIS seit
15.01.2007