RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs1;
AVG §13 Abs2;
AVG §13 Abs4;

Beachte

Siehe jedoch: 2001/20/0195 E VS 6. Mai 2004 RS 2; 2003/09/0037 E 22. Februar 2007 RS 3;

Rechtssatz

Wird die Entgegennahme eines der Behörde überreichten Schriftstückes verweigert, so hat dies die Wirkung, dass das Anbringen nicht bei der Behörde eingelangt ist. Das Einlagen ist aber Voraussetzung für das Vorliegen eines von der Behörde "in Verhandlung zu ziehenden" Anbringens (Hinweis auf E vom 21.1.1976, 1207/75). Das gleiche gilt für die behauptete Verweigerung der Protokollierung eines mündlichen Einspruches.

Siehe jedoch E VS 6. Mai 2004, Zl. 2001/20/0195, betreffend § 13 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998; und E 22. Februar 2007, Zl. 2003/09/0037, betreffend § 51 Abs. 3 VStG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020150.X02

Im RIS seit

27.05.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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