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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Beachte
Besprechung in: AnwBl 1990/5, S 273;Rechtssatz
Ein Kostenzuspruch entfällt gemäß § 55 Abs 3 VwGG, wenn die Verzögerung der behördlichen Entscheidung aussschließlich auf das Verschulden der Partei zurückzuführen war. Der Umstand, dass die Verwaltungsakten dem VwGH vorgelegt worden waren, machte die Erlassung des versäumten Bescheides nicht UNMÖGLICH. Es hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, den Gerichtshof um kurzfristige Überlassung der Verwaltungsakten zu ersuchen. Dem Bf waren daher gem § 55 Abs 1 VwGG Kosten zuzusprechen.
Schlagworte
Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989130061.X01Im RIS seit
18.03.2008