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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VStG §16 Abs2;Rechtssatz
Nach Bezahlung der Geldstrafe ist der Besch durch die Bemessung der Ersatzarreststrafe in keinen Rechten verletzt, gleichgültig ob diese dem Gesetz entsprach oder nicht (Hinweis E 19.10.1988, 88/02/0053, betreffend Vorschreibung der Kosten des Strafvollzuges).
Schlagworte
Geldstrafe und ArreststrafeMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020088.X01Im RIS seit
18.10.1989Zuletzt aktualisiert am
17.06.2009