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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §8;Rechtssatz
Nach § 34 Abs 4 EisbG kommt den Eigentümern der betroffenen Liegenschaften und den an diesen dinglich Berechtigten im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren Parteistellung zu. Wer im Hinblick auf die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung und die darauf gegründete Enteignung sein Eigentum bereits verloren hat, kann, wenn nicht das dieser (ursprünglichen) eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zu Grunde liegende Vorhaben verwirklicht wird, solange keine Rückübereignung erfolgt ist, in einem weiteren eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren (betreffend ein umgearbeitetes oder ein neues Vorhaben für die Herstellung und den Betrieb einer Eisenbahn) bezogen auf die Rechtsstellung als Eigentümer oder als dinglich Berechtigter Parteirechte nach § 34 Abs 4 EisbG nicht geltend machen, es fehlt ihm in einem weiteren eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren, bezogen auf seine bezeichnete Rechtsstellung von früher, die Berechtigung, hinsichtlich des - umgearbeiteten oder neuen - Vorhabens Einwendungen im Sinne des § 35 Abs 3 EisbG zu erheben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030181.X02Im RIS seit
30.01.2007