RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0117

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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VwGG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §13 Abs3
ZustG §17

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/02/0118
Besprechung in:
AnwBl 1990/9, S 524;

Rechtssatz

Wenn der Vertreter des Empfängers im Sinne des § 13 Abs 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gilt die hinterlegte Sendung gemäß § 17 Abs 3 ZustellG zunächst nicht als zugestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020117.X01

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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