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VwGGNorm
ZustG §13 Abs3Beachte
Rechtssatz
Wenn der Vertreter des Empfängers im Sinne des § 13 Abs 3 ZustellG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, gilt die hinterlegte Sendung gemäß § 17 Abs 3 ZustellG zunächst nicht als zugestellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020117.X01Im RIS seit
23.03.2021Zuletzt aktualisiert am
23.03.2021