Ein Rechtsanspruch auf persönliche Vernehmung des Besch besteht nicht. Die auf § 13a AVG gestützte Ansicht, die Beh sei sogar verpflichtet, dem (im Verwaltungsverfahren nicht vertretenen) Besch zur Stellung von geeigneten Beweisanträgen anzuleiten, ist verfehlt; vielmehr ist es Sache des Besch, von sich aus ein entsprechendes, seiner Entlastung dienendes Vorbringen zu erstatten; die Belehrungspflicht der Behörde erstreckt sich darauf nicht. Nur bei Vorliegen eines solchen Vorbringens wäre die Behörde (auch von Amts wegen) verpflichtet, weitere mögliche Beweise zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben des Meldungslegers aufzunehmen.
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E 18.10.1989, 89/02/0087 #1
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SW: Manuduktionspflicht