Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §6 Z3;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1990/6, S 100;Rechtssatz
Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist, solange nicht einwandfrei feststeht, daß eine Schuld ganz oder teilweise erloschen ist, diesselbe mindestens mit dem Betrag zu bewerten, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130198.X02Im RIS seit
18.10.1989