RS Vwgh 1989/10/18 88/13/0198

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §6 Z3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990/6, S 100;

Rechtssatz

Nach übereinstimmender Ansicht von Lehre und Rechtsprechung ist, solange nicht einwandfrei feststeht, daß eine Schuld ganz oder teilweise erloschen ist, diesselbe mindestens mit dem Betrag zu bewerten, den der Steuerpflichtige beim Eingehen der Schuld schuldig geworden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130198.X02

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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