RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0085

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §9;

Rechtssatz

Eine Verfolgungsverjährung tritt nicht schon deshalb ein, weil dem Beschuldigten erst mit dem Spruch des Berufungsbescheides seine Eigenschaft als zur Vertretung nach außen Berufener iSd § 9 VStG vorgeworfen wurde (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020085.X02

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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