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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Der Beschuldigte eines Disziplinarverfahrens, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Gerade deshalb wäre es der belangten Behörde oblegen, sich nicht mit einer unüberprüfbaren Formel, auf Grund seiner Dienstzeit, Ausbildung und seiner bisherigen Verwendung könne angenommen werden, dass der Bf SICHER IN DER LAGE GEWESEN SEI, das Unrechtmässige seiner Handlung zu erkennen, zu begnügen, sondern den Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festzustellen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhaltsermittlung Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090054.X04Im RIS seit
18.10.1989