RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
HDG 1985 §24 Z1;
MRK Art6 Abs1 impl;
VStG §5 Abs1 impl;

Rechtssatz

Der Beschuldigte eines Disziplinarverfahrens, in dessen Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die konkreten Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann er seine Rechte sachgemäß verteidigen. Gerade deshalb wäre es der belangten Behörde oblegen, sich nicht mit einer unüberprüfbaren Formel, auf Grund seiner Dienstzeit, Ausbildung und seiner bisherigen Verwendung könne angenommen werden, dass der Bf SICHER IN DER LAGE GEWESEN SEI, das Unrechtmässige seiner Handlung zu erkennen, zu begnügen, sondern den Sachverhalt in einem mängelfreien Verfahren festzustellen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Beweiswürdigung Sachverhalt angenommener geklärter Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche Beurteilung Sachverhaltsermittlung Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090054.X04

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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