RS Vwgh 1989/10/18 88/13/0151

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §20 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/14/0008 E 31. Mai 1983 VwSlg 5792 F/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Die Bewirtung von Geschäftsfreunden führt auch dann zu einem nichtabzugsfähigen Aufwand, wenn hiefür ausschließlich betriebliche Gründe maßgebend sind, weil § 20 Abs 1 Z 3 solche Aufwendungen den nichtabzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen gleichgestellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130151.X01

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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