RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0098

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Verantwortung der Beschuldigten, dass ihr trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht zu Bewusstsein gekommen sei, auf Grund ihres Fahrverhaltens ein anders Fahrzeug beschädigt zu haben und damit an einem Verkehrsunfall (mit Sachschaden) ursächlich beteiligt gewesen zu sein - wobei sie zugab, eine Berührung der beiden Fahrzeuge wahrgenommen zu haben und deswegen unmittelbar danach aus ihrem Fahrzeug ausgestiegen zu sein, bei der folgenden Besichtigung aber eine Beschädigung des anderen Fahrzeuges UNTER DEN KONKRETEN UMSTÄNDEN für sie nicht erkennbar gewesen sei (nämlich: nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu erwarten gewesen sei und andererseits dieser Umstand dadurch verschärft worden sei, dass das gegnerische Fahrzeug älteren Baujahres war und mehrere Vorschäden

aufgewiesen habe) - hat sie nicht hinreichend dargetan, dass ihr Nichtwissen von dem Eintritt eines derartigen Schadens nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen gewesen sei und ihr nicht objektive Umstände zum Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen sie die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles mit einer Sachbeschädigung zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 14.2.1985, 84/02/0290, E 18.3.1988, 88/18/0058).

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei Kraftfahrwesen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020098.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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