RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0082

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §112 Abs1;
BDG 1979 §43 Abs2;

Rechtssatz

Auch auf Zeit einbehaltenes ("geschobenes") Geld wird unrechtmäßig zugeeignet; auf den Willen zur endgültigen Zueignung kommt es nicht an. Die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit sind für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen grundlegende Voraussetzung. Darüber wird jeder Vollstrecker in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt und es gibt eine eigene Dienstvorschrift für die Vollstrecker. Bei aller Kontrollorganisation und Prüfungsorganisation ist die Verwaltung nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang eines jeden Vollstreckers zu kontrollieren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090082.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten