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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §112 Abs1;Rechtssatz
Auch auf Zeit einbehaltenes ("geschobenes") Geld wird unrechtmäßig zugeeignet; auf den Willen zur endgültigen Zueignung kommt es nicht an. Die Kassenklarheit, Kassensicherheit und Kassenredlichkeit sind für ein geordnetes und zuverlässiges Kassenwesen grundlegende Voraussetzung. Darüber wird jeder Vollstrecker in der Ausbildung und Einarbeitung belehrt und es gibt eine eigene Dienstvorschrift für die Vollstrecker. Bei aller Kontrollorganisation und Prüfungsorganisation ist die Verwaltung nicht in der Lage, jeden einzelnen Arbeitsvorgang eines jeden Vollstreckers zu kontrollieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090082.X01Im RIS seit
11.07.2001