RS Vwgh 1989/10/18 88/03/0151

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a litc;

Rechtssatz

Die Verkehrsbehinderung durch das in der Ladezone abgestellte Fahrzeug muss nicht gegenüber dem Fliessverkehr eintreten, sondern kann auch darin liegen, dass Fahrzeuge, für die diese Ladezone bestimmt ist, am Zufahren und somit an der tatsächlichen Benützung derselben gehindert sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030151.X03

Im RIS seit

02.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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