Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §89a Abs2a litc;Rechtssatz
Die Verkehrsbehinderung durch das in der Ladezone abgestellte Fahrzeug muss nicht gegenüber dem Fliessverkehr eintreten, sondern kann auch darin liegen, dass Fahrzeuge, für die diese Ladezone bestimmt ist, am Zufahren und somit an der tatsächlichen Benützung derselben gehindert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030151.X03Im RIS seit
02.10.2006Zuletzt aktualisiert am
27.08.2010