RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0078

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z10a;

Rechtssatz

Eine absolute Nichtigkeit der Strafverfügung (hier mangels Unterschrift des Genehmigenden) hat keine rechtliche Auswirkung auf das weitere Verfahren, insbesondere auf die Rechtmäßigkeit des Berufungswerbers. Es ist diesbezüglich gleichgültig, ob eine Strafverfügung durch rechtzeitige Erhebung eines Einspruchs außer Kraft getreten oder ob ein Versuch der Behörde, eine Strafverfügung zu erlassen (aus welchem Grund auch immer) fehlgeschlagen ist. In beiden Fällen hat die Behörde, soferne nicht ein Einstellungsgrund vorliegt, ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und eine Straferkenntnis zu erlassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020078.X01

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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