RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0114

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VStG §44a litb;
VStG §44a Z2 impl;

Rechtssatz

Die angewendeten Vorschriften müssen nicht "verbal" zitiert werden, es genügt die Zitierung der jeweiligen Nummern im BGBl, zumal von dem Besch nicht behauptet wird, dass er dadurch in seinen Verteidigungsrechten beschränkt war.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten Verwaltungsvorschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020114.X01

Im RIS seit

22.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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