RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0163

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs6;
StVO 1960 §5 Abs1;

Rechtssatz

Ist ein wegen Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 StVO Besch zu einer Verhandlung der Behörde betreffend den Entzug der Lenkerberechtigung mit einem Vertreter erschienen, hat er jedoch später bei seiner Einvernahme als Besch erklärt, nur im Führerscheinentzugsverfahren durch Rechtsanwälte vertreten zu werden, hingegen das Strafverfahren selbst führen zu wollen, so ist die Behörde nicht verpflichtet, im Verfahren betreffend die Zulässigkeit der Berufung gegen das Straferkenntnis bzw im Verfahren betreffend die Frage der Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrages den Umfang der Vertretungsbefugnis des Rechtsvertreters auf Grund der im Entzugsverfahren vorgelegten Vollmacht zu prüfen.

Schlagworte

Stellung des Vertretungsbefugten Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030163.X01

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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