Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38;Rechtssatz
Die Tätigkeit des Sammelns von Sonderabfall erfordert eine besondere Sorgfalt nicht nur beim tatsächlichen Umgang mit Abfällen, sondern auch bei Abwicklung der entsprechenden Geschäfte, zB bei Prüfung der übernommenen Substanzen nach Art und Menge bzw bei Führung genauer Aufzeichnungen über deren Verbleib und Weitergabe. Verurteilungen wegen Herbeiführung einer fahrlässigen Krida können daher bei Beurteilung der Verläßlichkeit berücksichtigt werden. Auch Verstöße gegen das DevG können im Hinblick auf mögliche Außenhandelsgeschäfte beim Sammeln von Sonderabfällen Zweifel an der vom Gesetz
geforderten Verläßlichkeit erwecken.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090154.X05Im RIS seit
11.07.2001