RS Vwgh 1989/10/18 86/09/0154

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §38;
SAG §11 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Tätigkeit des Sammelns von Sonderabfall erfordert eine besondere Sorgfalt nicht nur beim tatsächlichen Umgang mit Abfällen, sondern auch bei Abwicklung der entsprechenden Geschäfte, zB bei Prüfung der übernommenen Substanzen nach Art und Menge bzw bei Führung genauer Aufzeichnungen über deren Verbleib und Weitergabe. Verurteilungen wegen Herbeiführung einer fahrlässigen Krida können daher bei Beurteilung der Verläßlichkeit berücksichtigt werden. Auch Verstöße gegen das DevG können im Hinblick auf mögliche Außenhandelsgeschäfte beim Sammeln von Sonderabfällen Zweifel an der vom Gesetz

geforderten Verläßlichkeit erwecken.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090154.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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