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FamilienbeihilfeNorm
FamLAG 1967 §5 Abs3Rechtssatz
Bezieht der Ehegatte der noch nicht selbsterhaltungsfähigen Kinder Einkünfte, dann ist zu prüfen, ob er auf Grund derselben den notwendigen Unterhalt für seinen Gatten zu leisten vermag. Ist dies zu bejahen, begründen freiwillige Unterhaltsgewährungen der Eltern des noch nicht selbsterhaltungsfähigen Ehepartners keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Schlagworte
UnterhaltsgewährungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988130124.X01Im RIS seit
15.02.2021Zuletzt aktualisiert am
15.02.2021