RS VwGH Erkenntnis 1989/10/18 89/03/0158

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken
Rechtssatz

Von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschuldigten kann nicht gesprochen werden, wenn die belangte Behörde wegen Verdachts der Verspätung des Rechtmittels ladet, er aber sich schriftlich entschuldigt und ersucht, ihm den Akteninhalt schriftlich vorzuhalten und eine Fristsetzung zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Es hat vielmehr eine neuerliche Ladung zu erfolgen, wenn die Behörde meint, es bestehe das Erfordernis einer mündlichen Befragung. Im übrigen kann die Frage der Verspätung oder Rechtzeitigkeit eines Rechtmittels auch auf schriftlichem Weg einer Klärung zugeführt werden.

Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht
Im RIS seit
30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten