Ergibt sich aus dem Rückschein, dass die Hinterlegung eines Poststückes bei einem anderen Postamt (hier: 1113) erfolgen soll als beim Zustellpostamt (hier: 1110) und daher die Sendung erst dort zur Abholung bereit sein kann, befindet sich jedoch am Rückschein lediglich ein Poststempel des Zustellpostamtes, so ist die Behörde verpflichtet, im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit eines gegen dieses Poststück erhobenen Rechtsmittels Erhebungen insbesondere durch Rückfrage beim Postamt zu pflegen, wann das Schriftstück tatsächlich beim "Abholpostamt" erstmals zur Abholung bereit gewesen ist.