RS VwGH Erkenntnis 1989/10/18 89/03/0158

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Rückschein, dass die Hinterlegung eines Poststückes bei einem anderen Postamt (hier: 1113) erfolgen soll als beim Zustellpostamt (hier: 1110) und daher die Sendung erst dort zur Abholung bereit sein kann, befindet sich jedoch am Rückschein lediglich ein Poststempel des Zustellpostamtes, so ist die Behörde verpflichtet, im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit eines gegen dieses Poststück erhobenen Rechtsmittels Erhebungen insbesondere durch Rückfrage beim Postamt zu pflegen, wann das Schriftstück tatsächlich beim "Abholpostamt" erstmals zur Abholung bereit gewesen ist.

Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit
Im RIS seit
30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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