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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §10 Abs1;Rechtssatz
Ein Vertreter muss schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird.
Schlagworte
Beginn Vertretungsbefugnis Vollmachtserteilungnachträgliche VollmachtserteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030153.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.06.2010