Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §58 Abs2 impl;Rechtssatz
Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat im Fall eines Schuldspruches die als erwiesen angenommene Tat, die durch die Tat begangene Pflichtverletzung sowie die verhängte Strafe und die angewandten Gesetzesbestimmungen, somit alle jene Elemente, die im § 44 a VStG vorgesehen sind, zu enthalten. Unter der als erwiesen angenommenen Tat ist jedenfalls die objektive Tatseite zu verstehen, die im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen zu konkretisieren und zu individualisieren ist. Eine besondere Anführung der dem Landeslehrer im Einzelfall vorgeworfenen Schuldform im Spruch des Disziplinarerkenntnisses ist hingegen grundsätzlich entbehrlich, weil diesem Element für die Tatidentifizierung im allgemeinen keine Bedeutung zukommt. Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muss aber das verurteilende Disziplinarerkenntnis hinreichend erkennen lassen, dass die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Disziplinarstrafe (Kein Schuldspruch ohne Strafe) ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Landeslehrer zumindest Fahrlässigkeit vorwirft.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090023.X04Im RIS seit
18.10.1989