RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0023

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

AVG §58 Abs2 impl;
AVG §59 Abs1;
BDG 1979 §126 Abs2 impl;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §95 Abs2;
VStG §44a impl;

Rechtssatz

Der Spruch des Disziplinarerkenntnisses hat im Fall eines Schuldspruches die als erwiesen angenommene Tat, die durch die Tat begangene Pflichtverletzung sowie die verhängte Strafe und die angewandten Gesetzesbestimmungen, somit alle jene Elemente, die im § 44 a VStG vorgesehen sind, zu enthalten. Unter der als erwiesen angenommenen Tat ist jedenfalls die objektive Tatseite zu verstehen, die im Spruch mit allen ihren rechtserheblichen Merkmalen zu konkretisieren und zu individualisieren ist. Eine besondere Anführung der dem Landeslehrer im Einzelfall vorgeworfenen Schuldform im Spruch des Disziplinarerkenntnisses ist hingegen grundsätzlich entbehrlich, weil diesem Element für die Tatidentifizierung im allgemeinen keine Bedeutung zukommt. Unter dem Aspekt der inhaltlichen Rechtmäßigkeit muss aber das verurteilende Disziplinarerkenntnis hinreichend erkennen lassen, dass die Behörde von der dem Gesetz entsprechenden Auffassung "Keine Disziplinarstrafe (Kein Schuldspruch ohne Strafe) ohne Verschulden" ausgeht und sie dem Landeslehrer zumindest Fahrlässigkeit vorwirft.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Spruch Begründung (siehe auch AVG §58 Abs2 und §59 Abs1 Spruch und Begründung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090023.X04

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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