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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §93 Abs1;Rechtssatz
Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist maßgeblich, in welchem objektiven Ausmaß gegen die einem Beamten auferlegten Pflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wird (Hinweis E 22.10.1987, 87/09/0208).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X05Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009