RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §29b Abs1;
StVO 1960 §29b Abs2;
StVO 1960 §29b Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0207 E 22. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Eine starke Gehbehinderung liegt dann vor, wenn Strecken, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem (erlaubten) Abstellplatz für das Kfz bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel, wie etwa Eingängen zu Wohn- und Bürogebäuden oder zu öff Gebäuden, wie Amtsgebäuden, Kirchen oder Veranstaltungsstätten, entsprechen, überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurückgelegt werden können, die die Fortbewegung nicht mehr als "Gehen" qualifizieren lässt (Hinweis E 18.5.1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob diese Fortbewegung nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist. Die Fähigkeit, eine Strecke von etwa 150 m zurückzulegen, schließt eine starke Gehbehinderung iSd G noch nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030121.X02

Im RIS seit

26.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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