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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §29b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/02/0207 E 22. Februar 1989 RS 2Stammrechtssatz
Eine starke Gehbehinderung liegt dann vor, wenn Strecken, wie sie der gewöhnlichen Entfernung von einem (erlaubten) Abstellplatz für das Kfz bis zu einem unter gewöhnlichen Bedingungen erreichbaren Ziel, wie etwa Eingängen zu Wohn- und Bürogebäuden oder zu öff Gebäuden, wie Amtsgebäuden, Kirchen oder Veranstaltungsstätten, entsprechen, überhaupt nicht oder nur auf eine Weise zurückgelegt werden können, die die Fortbewegung nicht mehr als "Gehen" qualifizieren lässt (Hinweis E 18.5.1978, 2473/77, VwSlg 9560 A/1978). Dabei ist auch zu berücksichtigen, ob diese Fortbewegung nur unter Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung oder unter großen Schmerzen möglich ist. Die Fähigkeit, eine Strecke von etwa 150 m zurückzulegen, schließt eine starke Gehbehinderung iSd G noch nicht aus.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030121.X02Im RIS seit
26.01.2007