RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0073

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §36 lite;
VStG §22 Abs1;
VStG §31 Abs2;

Rechtssatz

Bei mehrfachem Verwenden eines Kfz ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich weder um ein Dauerdelikt noch um ein fortgesetztes Delikt, sondern um jeweils gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit e KFG (Hinweis E 26.4.1973, 0601/72). An dieser Betrachtungsweise hat auch das Erkenntnis VS vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980, nichts geändert. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen zum Begriff des fortgesetzten Delikts haben im vorliegenden Fall deshalb keine Berücksichtigung zu finden, weil in dem dort behandelten Fall der unerlaubten Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Zeitraum ein einheitlicher Wille der betreffenden Person, der sich auch auf das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit bezieht, zugrundeliegt, während es sich bei Übertretungen nach § 36 lit e KFG um jeweils gesondert gefasste, von einander getrennt zu beurteilende Entschlüsse, das Kfz in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, handelt.

Schlagworte

fortgesetztes Delikt / Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020073.X02

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten