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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFG 1967 §36 lite;Rechtssatz
Bei mehrfachem Verwenden eines Kfz ohne dem Gesetz entsprechende Begutachtungsplakette an verschiedenen Tagen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes handelt es sich weder um ein Dauerdelikt noch um ein fortgesetztes Delikt, sondern um jeweils gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen nach § 36 lit e KFG (Hinweis E 26.4.1973, 0601/72). An dieser Betrachtungsweise hat auch das Erkenntnis VS vom 19.5.1980, 3295/78, VwSlg 10138 A/1980, nichts geändert. Die in diesem Erkenntnis enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen zum Begriff des fortgesetzten Delikts haben im vorliegenden Fall deshalb keine Berücksichtigung zu finden, weil in dem dort behandelten Fall der unerlaubten Ausübung der Prostitution in einem bestimmten Zeitraum ein einheitlicher Wille der betreffenden Person, der sich auch auf das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit bezieht, zugrundeliegt, während es sich bei Übertretungen nach § 36 lit e KFG um jeweils gesondert gefasste, von einander getrennt zu beurteilende Entschlüsse, das Kfz in seinem gesetzwidrigen Zustand zu verwenden, handelt.
Schlagworte
fortgesetztes Delikt / DauerdeliktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020073.X02Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
11.11.2016