RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0086

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;

Rechtssatz

Die Frage, ob das Verhalten eines Fahrzeuglenkers mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist, ist auf dem Boden der Äquivalenztheorie zu lösen (Hinweis E 4.3.1983, 81/02/0253). Dabei genügt, dass das Verhalten des Lenkers zumindest dazu beigetragen hat, dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt eingetreten ist (hier durch Vornahme eines Fahrstreifenwechsels unmittelbar vor dem vom Lenker überholten Fahrzeug des Geschädigten). Dieser Kausalitätszusammenhang ist auch dann nicht aufgehoben, wenn der Geschädigte eine durch seine Alkoholisierung bedingte Fehlreaktion auf das Fahrverhalten des Lenkers gesetzt haben sollte, und ist unabhängig davon, wen von beiden unfallbeteiligten Fahrzeuglenkern das Verschulden an dem Verkehrsunfall getroffen hat (Hinweis E 30.1.1978, 1997/76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020086.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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