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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §52 lita Z1;Rechtssatz
Bei der Übertretung nach § 52 lit a Z 1 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das genannte Vorschriftszeichen gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen auch nicht eine kleine Strecke hindurch unbeachtet gelassen werden (Hinweis auf das zwar zu § 52 lit a Z 2 StVO ergangene, aber die gleich gelagerte Rechtsfrage betreffende E 24.5.1989, 88/02/0158), sodass es unerheblich ist, wie weit ein Fahrer in die vom Fahrverbot in beiden Richtungen betroffene Straße eingefahren ist oder durchfahren hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020036.X01Im RIS seit
13.12.2006