RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0036

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 lita Z1;

Rechtssatz

Bei der Übertretung nach § 52 lit a Z 1 StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale, dass der Täter in eine durch das genannte Vorschriftszeichen gekennzeichnete Straße einfährt. Dieses Verbotszeichen darf unter keinen Umständen auch nicht eine kleine Strecke hindurch unbeachtet gelassen werden (Hinweis auf das zwar zu § 52 lit a Z 2 StVO ergangene, aber die gleich gelagerte Rechtsfrage betreffende E 24.5.1989, 88/02/0158), sodass es unerheblich ist, wie weit ein Fahrer in die vom Fahrverbot in beiden Richtungen betroffene Straße eingefahren ist oder durchfahren hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020036.X01

Im RIS seit

13.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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