RS Vwgh 1989/10/18 88/03/0151

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/02/0012 E 2. Dezember 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Notwendiger Inhalt eines Spruches nach § 89a Abs 7 StVO ist allein die Zahlungsverpflichtung einer bestimmten Person gegenüber einer bestimmten Gebietskörperschaft innerhalb bestimmter Frist unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung. Der Aufnahme der Zeit und des Ortes der Entfernung bedarf es im Spruch nicht, allerdings in der Begründung. Werden aber Zeit und Ort im Spruch angeführt, so müssen diese Angaben richtig sein (Hinweis E 22.1.1982 87/02/0239).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030151.X01

Im RIS seit

02.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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