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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §20 Abs2;Rechtssatz
Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen (hier: 160 km/h bis 190 km/h statt 130 km/h bzw 150 bis 170 km/h statt 80 km/h) wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Behörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie aus spezialpräventiven Überlegungen heraus über einen Beschuldigten, der sich nicht einmal nach einer Anhaltung durch Gendarmerieorgane, die ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen, vom strafbaren Verhalten abhalten ließ und seine Fahrt neuerlich mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fortsetzte, Geldstrafen bis zu S 6.500,- verhängt. Bei diesem Sachverhalt vermag nämlich auch der Umstand, dass keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988030123.X02Im RIS seit
12.06.2001