RS Vwgh 1989/10/18 88/03/0123

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
VStG §19;

Rechtssatz

Bei erheblichen Überschreitungen der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf Autobahnen (hier: 160 km/h bis 190 km/h statt 130 km/h bzw 150 bis 170 km/h statt 80 km/h) wird die Verkehrssicherheit erheblich reduziert, weil solch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder eine Ursache für schwere und schwerste Verkehrsunfälle darstellen. Die Behörde handelt daher nicht rechtswidrig, wenn sie aus spezialpräventiven Überlegungen heraus über einen Beschuldigten, der sich nicht einmal nach einer Anhaltung durch Gendarmerieorgane, die ihn auf sein Fehlverhalten aufmerksam machen, vom strafbaren Verhalten abhalten ließ und seine Fahrt neuerlich mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit fortsetzte, Geldstrafen bis zu S 6.500,- verhängt. Bei diesem Sachverhalt vermag nämlich auch der Umstand, dass keine nachteiligen Folgen eingetreten sind, eine Herabsetzung der Strafe nicht zu rechtfertigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030123.X02

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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