RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0017

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

Dienstrecht - Disziplinarrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §44 Abs1
BDG 1979 §93 Abs1

Rechtssatz

Dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit kommt weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090017.X01

Im RIS seit

10.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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