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Dienstrecht - DisziplinarrechtNorm
BDG 1979 §43 Abs1Rechtssatz
Dem tatsächlichen Bekanntwerden eines disziplinären Vorfalls in der Öffentlichkeit kommt weder bei der objektiven Betrachtung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch im Rahmen der Milderungsgründe und Erschwerungsgründe entscheidende Bedeutung zu, weil dieser Umstand von Zufälligkeiten abhängt, die sich der Objektivierung bzw der persönlichen Einflussnahme des Beamten entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090017.X01Im RIS seit
10.03.2021Zuletzt aktualisiert am
10.03.2021