Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §46;Beachte
Besprechung in:ZVR 1991, S 302;Rechtssatz
Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Streifenwagen in gleich bleibendem Abstand auf einer Strecke von ca 300 m und Ablesen von dem Tachometer ist als ein dafür taugliches Mittel anzusehen, wobei dem Umstand, dass der Tachometer nicht geeicht war, im Hinblick auf das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der eine tatsächliche Geschwindigkeit von ca 120 km/h anstatt der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten wurde, keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0044)
Schlagworte
rechtswidrig gewonnener BeweisFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitBeweismittelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989020089.X01Im RIS seit
19.01.2007Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009