RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0089

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §46;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §26 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Beachte

Besprechung in:ZVR 1991, S 302;

Rechtssatz

Die Feststellung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Nachfahren mit einem Streifenwagen in gleich bleibendem Abstand auf einer Strecke von ca 300 m und Ablesen von dem Tachometer ist als ein dafür taugliches Mittel anzusehen, wobei dem Umstand, dass der Tachometer nicht geeicht war, im Hinblick auf das Ausmaß der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung, bei der eine tatsächliche Geschwindigkeit von ca 120 km/h anstatt der höchst zulässigen Geschwindigkeit von 80 km/h eingehalten wurde, keine Bedeutung zukommt (Hinweis E 3.7.1986, 86/02/0044)

Schlagworte

rechtswidrig gewonnener BeweisFeststellen der GeschwindigkeitÜberschreiten der GeschwindigkeitBeweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020089.X01

Im RIS seit

19.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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