RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs1;
VStG §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2495/79 E 18. Dezember 1979 RS 4

Stammrechtssatz

Eine vom Zulassungsbesitzer an die bei ihm beschäftigten Lenker gegebene Dienstanweisung kann diesen nicht entlasten, zumal eine Überwälzung der den Zulassungsbesitzer persönlich treffenden Verpflichtung auf den ohnehin diesbezüglich separat unter Strafsanktion stehenden Lenker nicht möglich ist (Hinweis E 13.2.1979, 2969/76 und E 18.11.1971, 951/70 VwSlg 8108 A/1971 RS 2).

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020085.X03

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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