RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0089

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
67 Versorgungsrecht

Norm

ASVG §175 impl;
HVG §1 Abs1;
HVG §2 Abs1;
WehrG 1978 §33;

Rechtssatz

Damit eine Versorgungsberechtigung nach dem HVG besteht, muss zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Präsenzdienst (hier:

der beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst nach § 33 WehrG) ein unmittelbarer ursächlicher Zusammenhang bestehen (Hinweis E 23.1.1978, 1432/75, VwSlg 8972 A/1978). Dieser ist zu bejahen, wenn der zivile Vorgesetzte dem gemäß § 33 WehrG in Kellnerausbildung befindlichen Zeitsoldaten den Auftrag gibt, einen im Bereich des Lokals gelegenen Rasen zu mähen und der Soldat sich dabei verletzt. Entscheidend ist nämlich, ob es sich um eine derart "artfremde" Tätigkeit gehandelt hat, dass der Soldat aus der Sicht des HVG geradezu verpflichtet gewesen wäre, ihre Ausführungen seinem Ausbildner gegenüber abzulehnen. Rasenmähen zählt aber in einem Alpengasthof im weiteren Sinn zu den Aufgaben eines Kellners, vor allem dann, wenn mangelnde Gästefrequenz seine Auslastung mit seinen primären Aufgaben nicht erlaubt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090089.X01

Im RIS seit

11.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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