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20/13 Sonstiges allgemeines PrivatrechtNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Während im Falle der Verwirklichung des der ursprünglichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung zu Grunde liegenden Vorhabens ein Antrag, eine an diese Baugenehmigung geknüpfte Enteignung aufzuheben, im Hinblick auf die Rechtskraftwirkung des Enteignungsbescheides (iVm dem betreffenden einsenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid) zurückzuweisen wäre, besteht im Falle der Verwirklichung eines anderen Vorhabens dieser Zurückweisungsgrund nicht. Vielmehr ist die auf Grund der ursprünglichen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung enteignete Person berechtigt, die Aufhebung der Enteignung zu begehren. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag darauf gegründet werden kann, dass die Enteignung zur Verwirklichung des neuen Vorhabens nicht mehr in dem vollen Umfang wie ursprünglich erforderlich sei, kann ein solcher Antrag auch auf ein Vorbringen gestützt werden, welches, wäre dem ASt das Eigentum nicht schon entzogen worden, im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren auf der Grundlage des § 35 Abs 3 des EisbG in der Form von Einwendungen gegen das neue Vorhaben erstattet werden könnte oder erstattet hätte werden können. Insofern die Partei mit einem solchen Vorbringen im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren erfolgreich wäre oder gewesen wäre, muss ihr auch ein Anspruch auf Aufhebung des Enteignungsbescheides zuerkannt werden.
Schlagworte
Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989030181.X03Im RIS seit
30.01.2007