Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §118 Abs1 impl;Rechtssatz
Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach § 87 LDG kommt nur im Stadium bis zur Erlassung des Verhandlungsbeschlusses in Frage. Nach diesem Zeitpunkt kommt eine dem vergleichbare Beendigung des Verfahrens nur durch "Freispruch" in Betracht (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 540). Stellt dessen ungeachtet die Disziplinarbehörde (hier: Disziplinaroberkommission) das Disziplinarverfahren hinsichtlich bestimmter im Verhandlungsbeschluss enthaltener Anschuldigungspunkte ein, so wird der Beamte dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil seine Rechtsstellung keine andere ist als sie es im Falle seines Freispruches wäre. Weder das LDG noch eine andere Rechtsvorschrift knüpfen nämlich an die unterschiedlichen Formen der Beendigung eines Disziplinarvefahrens (Einstellung, Freispruch) verschiedene Rechtsfolgen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989090023.X05Im RIS seit
18.10.1989