RS Vwgh 1989/10/18 89/09/0023

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer

Norm

BDG 1979 §118 Abs1 impl;
BDG 1979 §126 Abs2 impl;
LDG 1984 §87;
LDG 1984 §95 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs1;

Rechtssatz

Die Einstellung eines Disziplinarverfahrens nach § 87 LDG kommt nur im Stadium bis zur Erlassung des Verhandlungsbeschlusses in Frage. Nach diesem Zeitpunkt kommt eine dem vergleichbare Beendigung des Verfahrens nur durch "Freispruch" in Betracht (Hinweis auf Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 540). Stellt dessen ungeachtet die Disziplinarbehörde (hier: Disziplinaroberkommission) das Disziplinarverfahren hinsichtlich bestimmter im Verhandlungsbeschluss enthaltener Anschuldigungspunkte ein, so wird der Beamte dadurch nicht in seinen Rechten verletzt, weil seine Rechtsstellung keine andere ist als sie es im Falle seines Freispruches wäre. Weder das LDG noch eine andere Rechtsvorschrift knüpfen nämlich an die unterschiedlichen Formen der Beendigung eines Disziplinarvefahrens (Einstellung, Freispruch) verschiedene Rechtsfolgen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989090023.X05

Im RIS seit

18.10.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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