RS Vwgh 1989/10/18 86/09/0178

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
VStG §44a litb;
VStG §44a litc;
VStG §44a Z2;
VStG §44a Z3;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Bei einer (hier: in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission) auf die Strafbemessung eingeschränkten Berufung hat der VwGH wegen der in der Schuldfrage eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses von dem darin enthaltenen Schuldspruch auszugehen (Hinweis E 27.3.1985, 84/09/0128). Dazu gehört auch die Subsumption des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens unter eine bestimmte Norm.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenBerufungsbescheidStrafnorm BerufungsbescheidUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungVerwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X03

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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