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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Bei einer (hier: in der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinaroberkommission) auf die Strafbemessung eingeschränkten Berufung hat der VwGH wegen der in der Schuldfrage eingetretenen Rechtskraft des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses von dem darin enthaltenen Schuldspruch auszugehen (Hinweis E 27.3.1985, 84/09/0128). Dazu gehört auch die Subsumption des dem Beamten zur Last gelegten Verhaltens unter eine bestimmte Norm.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH StrafverfahrenBerufungsbescheidStrafnorm BerufungsbescheidUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungVerwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986090178.X03Im RIS seit
20.07.2006Zuletzt aktualisiert am
19.03.2009