RS Vwgh 1989/10/18 89/02/0117

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

VwGG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
ZustG §17 Abs3
ZustG §21 Abs2
ZustG §22

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
89/02/0118
Besprechung in:
AnwBl 1990/9, S 524;

Rechtssatz

Die Behauptung des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige sei "zu keinem Zeitpunkt ... vorgefunden worden, enthält implizit die Bestreitung der Richtigkeit der Angabe im Rückschein, die Verständigung von der Hinterlegung sei in das Hausbrieffach eingelegt worden. Bei dem Postrückschein im Sinne des § 22 ZustellG handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG iVm § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit und Vollständigkeit für sich hat. Diese Vermutung ist zwar widerlegbar, wobei die gegenteilige Behauptung entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen. Die Aussage des Empfängers, eine Hinterlegungsanzeige nach seiner Rückkehr nicht vorgefunden zu haben, ist nicht ausreichend, die Angabe des Postzustellers im Rückschein, es sei eine solche Anzeige im Hausbrieffach des Empfängers eingelegt worden, zu entkräften, wurde doch durch die Zeugenaussage des Postzustellers die Richtigkeit dieser Angabe bestätigt.

Schlagworte

Beweismittel Beschuldigtenverantwortung Beweismittel Urkunden Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020117.X02

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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