RS Vwgh 1989/10/18 89/03/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
ZustG §17 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/03/0158 E 18. Oktober 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Ergibt sich aus dem Rückschein, dass die Hinterlegung eines Poststückes bei einem anderen Postamt (hier: 1113) erfolgen soll als beim Zustellpostamt (hier: 1110) und daher die Sendung erst dort zur Abholung bereit sein kann, befindet sich jedoch am Rückschein lediglich ein Poststempel des Zustellpostamtes, so ist die Behörde verpflichtet, im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit eines gegen dieses Poststück erhobenen Rechtsmittels Erhebungen insbesondere durch Rückfrage beim Postamt zu pflegen, wann das Schriftstück tatsächlich beim "Abholpostamt" erstmals zur Abholung bereit gewesen ist.

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030159.X02

Im RIS seit

30.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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