RS Vwgh 1989/10/18 87/09/0071

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs4;
BDG 1979 §105;
BDG 1979 §126 Abs2;

Rechtssatz

Die vollinhaltliche Bestätigung des Disziplinarerkenntnisses der Beh erster Instanz durch die Berufungsbehörde (im Umfang der Berufungserklärung) bedeutet, dass diese einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid inhaltlich übereinstimmenden Bescheid erlassen hat.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987090071.X05

Im RIS seit

28.02.2006

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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