TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/4 2005/01/0458

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2008
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §6 Abs1 Z3;
AsylG 1997 §6 Abs3;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des S B in I, geboren 1974, vertreten durch Dr. Michael Goller, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Edith-Stein-Weg 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 4. Mai 2005, Zl. 259.863/0- XII/37/05, betreffend §§ 6, 8 AsylG 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt 3. (Ausweisung des Beschwerdeführers) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Beschwerde abgelehnt.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers, eines algerischen Staatsangehörigen, gegen den über seinen Asylantrag vom 2. Juni 2004 ergangenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. März 2005 gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101 (AsylG), ab (Spruchpunkt 1.). Gleichzeitig stellte sie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 57 Fremdengesetz fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt 2.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 3 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt 3.).

Begründend schloss sich die belangte Behörde den im Einzelnen dargestellten Erwägungen im erstinstanzlichen Bescheid an und erhob sie auch zum Inhalt ihrer Entscheidung. Der Beschwerdeführer habe keine konkrete Gefährdung im Herkunftsstaat darlegen können und erklärt, aus wirtschaftlichen Gründen geflüchtet zu sein. Am Ende seiner Berufung habe er selbst angegeben, kein Asyl zu wollen. Die Berufung erweise sich deshalb als unberechtigt.

Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Zu I.:

Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass die Asylbehörden die Ausweisung eines Asylwerbers gemäß § 8 Abs. 2 oder - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 6 Abs. 3 AsylG nicht ohne Einschränkung auf den Herkunftsstaat aussprechen dürfen (vgl. dazu im Allgemeinen vor allem das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625; zu § 6 Abs. 3 AsylG im Speziellen die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/20/0108, und vom 12. Dezember 2007, Zl. 2006/19/0329). Da die belangte Behörde den Beschwerdeführer nicht zielstaatsbezogen ausgewiesen hat, war der angefochtene Bescheid in seinem Spruchpunkt 3. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Zu II.:

Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerde wirft keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Wien, am 4. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005010458.X00

Im RIS seit

13.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten