RS Vwgh 1989/10/20 86/17/0264

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1989
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 363;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0926/77 E 16. März 1978 VwSlg 9506 A/1978 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Berücksichtigung der Auslegungsgrundsätze der §§ 6 und 7 ABGB muß ein Rechtsmittel iSd § 63 Abs 3 AVG und des § 412 Abs 1 ASVG in einer Weise bezeichnet sein, die eine Unterscheidung zuläßt und die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen Bescheid es sich richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986170264.X01

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten