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L37298 Wasserabgabe VorarlbergNorm
F-VG 1948 §7 Abs5;Rechtssatz
Die Wasseranschlußgebühren und Baukostenbeiträge nach der WasserbezugsV der Gd Weiler vom 9.4.1980 und der V der Gd Weiler vom 21.12.1981 sind als Benützungsgebühren einzustufen, welche ihre gesetzliche Deckung (bereits) im § 7 Abs 5 F-VG 1948 finden und daher keiner Stütze im Gesetz über die öff Wasserversorgung durch die Gemeinden in Vlbg bedürfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170164.X02Im RIS seit
31.05.2001