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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §41 Abs1;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1990, 402;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/17/0151 E 24. Oktober 1986 RS 6Stammrechtssatz
Die Regelung des § 41 Abs 1 VwGG schließt keinesfalls eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind; d.h. den Denkgesetzen entsprechen. Die Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den VwGH daher insoweit nicht entzogen, das die Feststellungen der Behörde auf aktenwidrigen Annahmen, auf den Denkgesetzen widersprechenden Schlussfolgerungen oder auf einer mangelhaften Ermittlung des Sachverhalte beruhen.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986170201.X02Im RIS seit
26.07.2005Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009