Index
L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt BurgenlandNorm
AVG §66 Abs4 impl;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990, 392;Rechtssatz
Daß verspätet eingebrachte Vorstellungen von der Aufsichtsbehörde zurückzuweisen sind, ist in der Bgld GdO nicht ausdrücklich normiert, muß aber auf Grund allg verfahrensrechtlicher Überlegungen auch hier gelten.
Schlagworte
Rechtsnatur der Vorstellung Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Diverses VwRallg10/1/3 Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Vorstellung Diverses Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170275.X01Im RIS seit
06.08.2001